Zusammenfassung

 
Überblick

Mit seinen Verkehrssicherungspflichten wird der Eigentümer vor allem in der kalten Jahreszeit konfrontiert. Winterliche Schnee- und Eisglätte bringen für ihn besondere Belastungen: Zum Schutz der Mitbewohner, Besucher und Passanten ist er verpflichtet, den Bürgersteig und die Hauszugänge, gegebenenfalls auch den Privatparkplatz, regelmäßig zu streuen und von Schnee zu räumen.

Allerdings besteht keine Räum- und Streupflicht "rund um die Uhr". Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich – wie so oft – nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist insbesondere auf die örtlichen Verhältnisse, die Stärke des Verkehrs, Art und Bedeutung der Wege sowie die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme. Besondere Probleme ergeben sich bei der Übertragung des Winterdienstes auf Dritte.

1 Vorbeugende Maßnahmen

 
Hinweis

Konkrete Glatteisgefahr

Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr. Voraussetzung hierfür ist entweder eine allgemeine Glätte oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.[1]

Diese Ausweitung der Rechtsprechung auf "Glättestellen" ist neu. Die Instanzgerichte haben dies bislang strenger gesehen.[2]

Jedenfalls ist die Streupflicht nicht schon deshalb verletzt, weil auf dem Weg zu einem Parkhaus bei im Übrigen gut begehbarem Boden eine einzelne Stelle, evtl. durch Tropfwasser, eisglatt ist.[3]

Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung bereits aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege gegebenenfalls auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren.[4]

Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang einer Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls.[5]

Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen

Zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen ist der Anlieger grundsätzlich nicht verpflichtet. Ausnahmsweise können Vorsorgemaßnahmen geboten sein, wenn an besonders gefährlichen Stellen mit Glatteisbildung zu rechnen ist – etwa bei gefrierendem Spritzwasser vor einer Kfz-Waschanlage.[6]

Auch kann ein Wiesenweg nicht sinnvoll geräumt und gestreut werden.[7]

 
Hinweis

Wetterbericht verfolgen

Auch sollte der Wetterbericht verfolgt werden: Zeichnet sich nämlich im Laufe des Tages nach Schneefall und unter den Nullpunkt sinkenden Temperaturen die Gefahr einer abendlichen Glättebildung ab, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht zu vorbeugendem Streuen noch vor Sonnenuntergang.[8] Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht. Allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus.[9] Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.[10]

Bei Schnee- und Graupelregen besteht eine Streupflicht nur, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr einer Glatteisbildung gegeben sind.[11]

Schiebt der Verkehrssicherungspflichtige Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird (hier: gepflasterter Bereich direkt neben einer Parktasche), muss er Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen.[12]

 
Achtung

Pflichten

Im Einzelnen bestehen bei Schnee und Schneeregen folgende Pflichten:

  • Der Gehweg ist unverzüglich von Schnee zu räumen, damit möglichst kein Eis entsteht;
  • bei Eisbildung ist mit Streumitteln abzustumpfen;
  • sofern das Streuen (etwa bei dicken Eisschichten) keine Wirkung mehr entfaltet, ist das Eis zu beseitigen.[13]
[2] Vgl. etwa LG Köln, Urteil v. 31.1.2017, 5 O 275/16, juris; OLG Naumburg, Urteil v. 18.7.2013, 1 U 151/12, NJW-RR 2014 S. 34; OLG Schleswig, Urteil v. 30.7.2013, 11 U 8/13, NJOZ 2014 S. 388 (Vorhandensein vereinzelter Glättestellen reicht nicht aus).
[5] BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11, MDR 2012 S. 910, dazu NJW-Spezial 2012 S. 458.
[6] OLG Hamm, Urteil v. 26.1.1998, 6 U 186/97, MDR 1998 S. 1105.
[11] OLG Zweibrücken, Urteil v. 9.11.1992, 7 U 271/89, VersR 1994 S. 1487.
[12] AG Bad Segeberg, Beschluss v. 15.7.2015, 9 C 327/14, BeckRS 2015, 12608.
[13] KG Berlin, Beschluss v. 23.6.2014, 8 U 32/14, juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil v. 14.1.2019, 29 U 69/17, juris.

2 Zeitlicher Rahmen

2.1 Nicht "rund um die Uhr"

Es besteht keine Räum- und Streupflicht "rund um die Uhr". Si...

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