Leitsatz

Das OLG Naumburg hat sich in dieser Entscheidung mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist auseinandergesetzt. Der von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller angefochtene Beschluss enthielt entgegen § 39 FamFG keine Rechtsmittelbelehrung.

 

Sachverhalt

Mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag wollte der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für unzulässig erklären lassen.

Der angefochtene Beschluss vom 3.5.2010 wurde ihm am 11.5.2010 zugestellt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Beschluss nicht.

Die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht lief demnach am 11.6.2010 ab. An diesem Tage ging die Beschwerdeschrift lediglich beim OLG, nicht jedoch beim AG ein. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.6.2010 wurde der Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen, weil dieses entgegen der seit dem 1.9.2009 maßgeblichen Rechtslage nicht beim AG, sondern beim OLG eingelegt worden war.

Der Antragsteller beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet, da der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist des § 63 Abs. 1 FamFG von einem Monat für die Einlegung der Beschwerde beim AG einzuhalten. Das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten stehe dem eigenen Verschulden des Antragstellers gleich.

Zwar sei der angefochtene Beschluss entgegen § 39 FamFG nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Rechtsmittel in zulässiger Weise (auch) beim OLG einlegen und sich darauf verlassen durfte, die Beschwerdefrist sei damit gewahrt.

Die verfahrensrechtlich richtige und erforderliche Vorgehensweise bei Einlegung von Rechtsmitteln ergebe sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter sei zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensache kenne (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 1978).

Dies gelte im vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil es sich bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine Fachanwältin für Familienrecht handele und das neue Verfahrensrecht einschließlich der Übergangsvorschriften im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist bereits seit über neun Monaten gegolten habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.08.2010, 8 UF 121/10

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