Leitsatz

Mit Antrag vom 7.5.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragte der Antragsgegner und Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur befristeten Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 24.3.2009, dem Antragsgegner zugestellt am 30.3.2009.

Zugleich hat er die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und begründet.

Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne sein Verschulden zur Versäumung der Frist gekommen sei (§§ 233, 236 ZPO).

Ein solcher Fall wäre zwar gegeben, wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der fragliche Beschwerdeschriftsatz am 27.4.2009 zur Post gegeben worden wäre, ohne dass er sodann das Beschwerdegericht erreicht hätte. Mit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Aufgabe zur Post hätte der Beschwerdeführer in der Tat das ihm Obliegende getan und sich auf den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang verlassen können. Dass es zu einer solchen fristgerechten und ordnungsgemäßen Aufgabe der Beschwerdeschrift zur Post am 27.4.2009 gekommen sei, lasse sich jedoch nicht feststellen, der Beschwerdeführer habe dies nicht glaubhaft machen können.

Er berufe sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 7.5.2009 i.V.m. der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, in der diese bestätigt habe, das fragliche Schriftstück selbst am 27.4.2009 kurz vor 18.00 Uhr bei der Postfiliale abgegeben zu haben. Das OLG hielt es für nicht nachvollziehbar, wie sich eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei nach über einer Woche noch im Einzelnen an die Aufgabe bestimmter Schriftstücke an einem bestimmten Tag datumsmäßig erinnern können wolle.

Hinzu kämen weitere Gesichtspunkte, die Anlass zu Zweifeln gäben. So sei bereits der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postwege ein ungewöhnlicher Vorgang. Noch viel ungewöhnlicher sei, dass dasselbe Schreiben an zwei Adressaten unabhängig voneinander versandt, am selben Tage auf dem Postwege verloren gegangen sein solle. Eben dies trage der Beschwerdeführer vor, weil nämlich auch ihn die Abschrift des Beschwerdeschriftsatzes nicht erreicht haben solle, was ihn wiederum veranlasst habe, bei seinem Prozessbevollmächtigten am 7.5.2009 nach dem Verbleib der Beschwerde zu fragen.

Unter diesen Voraussetzungen vermochte das OLG allein auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Überzeugung nicht zu gründen, dass der fragliche Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig und ordnungsgemäß der Post übergeben worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen Sachverhalt, bei dem ohne sein Verschulden die Beschwerdefrist versäumt worden wäre, nicht glaubhaft gemacht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2009, 5 UF 49/09

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