Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur befristeten Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur befristeten Beschwerde scheidet aus, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ohne sein Verschulden zur Versäumung der Frist gekommen ist.

 

Normenkette

ZPO § 621e Abs. 1, 3, §§ 517, 233, 236

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen 71b F 29/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen XII ZB 129/09)

 

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7.5.2009 gegen den Beschluss des AG Bremen-Blumenthal vom 24.3.2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 7.5.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragt der Antragsgegner und Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur befristeten Beschwerde gegen den Beschluss des AG Bremen-Blumenthal vom 24.3.2009, dem Antragsgegner zugestellt am 30.3.2009.

Zugleich hat er sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und diese begründet.

A. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO versäumt. Der Beschluss des AG Bremen-Blumenthal vom 24.3.2009 ist ihm am 30.3.2009 zugestellt worden, so dass die Frist zur befristeten Beschwerde gem. § 621e Abs. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 517 ZPO am 30.4.2009 abgelaufen ist; die Beschwerde ist erst am 7.5.2009 bei Gericht eingegangen.

Wegen Versäumung dieser Frist ist gem. § 233 ZPO grundsätzlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand statthaft. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer gem. § 234 ZPO auch innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt, nachdem seinem Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung am 7.5.2009 bekannt geworden ist.

B. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist indessen unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ohne sein Verschulden zur Versäumung der First gekommen ist (§§ 233, 236 ZPO).

Ein solcher Fall wäre zwar gegeben, wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der fragliche Beschwerdeschriftsatz am 27.4.2009 zur Post gegeben worden wäre, ohne dass er sodann das Beschwerdegericht erreicht hätte. Mit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Aufgabe zur Post hätte der Beschwerdeführer in der Tat das ihm Obliegende getan und hätte sich auf den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang verlassen können. Dass es zu einer solchen fristgerechten und ordnungsgemäßen Aufgabe der Beschwerdeschrift zur Post am 27.4.2009 gekommen ist, lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senates nicht feststellen; der Beschwerdeführer hat dies nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 7.5.2009 i.V.m. der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters, Frau F., in welcher diese bestätigt, das fragliche Schriftstück selbst am 27.4.2009 kurz vor 18:00 Uhr bei der Postfiliale Bremen-Blumenthal abgegeben zu haben. Für das Gericht ist indessen nicht nachvollziehbar, wie sich eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei nach über einer Woche noch im Einzelnen an die Aufgabe bestimmter Schriftstücke an einem bestimmten Tage datumsmäßig erinnern können will. Dies hat zur Anfrage des Gerichtes gem. Verfügung vom 13.5.2009 geführt, allerdings nicht zu einer befriedigenden Erklärung im Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 2.6.2009. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass sich die Mitarbeiterin F. an den genauen Tag ersichtlich nicht erinnern konnte, sondern lediglich aufgrund des Datums der in der Akte befindlichen Abschrift des Schriftsatzes den fraglichen Tag rekonstruiert hat. Dass sie sich wegen einer vermeintlichen Namensähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kollegen des Beschwerdeführervertreters an den Vorgang erinnern will, leuchtet schon nicht ohne weiteres ein, lässt aber insb. einen zuverlässigen Rückschluss auf das Datum der Versendung ersichtlich nicht zu. Dagegen, dass Frau F. aus der Handakte des Rechtsanwaltes die Versendung der fraglichen Schriftstücke rekonstruieren konnte, insb. das entsprechende Datum, spricht auch die nunmehr vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Abschrift. Diese enthält zwar handschriftliche Vermerke i.S.v. "Durchschrift an den Mandanten" beziehungsweise neben der Adresse des Beschwerdegerichtes den Vermerk "Erl.", daneben ein Namenskürzel, möglicherweise das der Mitarbeiterin F.. Beide Abvermerke tragen indessen kein Datum und sind schon von daher für die Rekonstruktion der zeitlichen Abläufe nicht geeignet.

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