Leitsatz

Nimmt der Vermieter eine Mietminderung des Mieters über längere Zeit widerspruchslos hin, verwirkt er seinen Mietzahlungsanspruch.

 

Fakten:

Nachdem der Vermieter die jahrelange Mietminderung des Mieters widerspruchslos hingenommen hatte, fordert er nunmehr die Zahlung der Minderungsbeträge. Das Gericht weist den Anspruch des Vermieters zurück. Es kann dahinstehen, ob die Mietminderung berechtigt war oder nicht. Der Vermieter hat die Minderung jahrelang hingenommen und damit seinerseits einen Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Miete verwirkt. Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Hier liegen auch besondere Umstände vor, aufgrund derer der Mieter sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Vermieter seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. Seit dem Vorprozess war dem Vermieter bekannt, dass der Mieter jegliche Mietzahlungen wegen der von ihm behaupteten Mietmängel ablehnte. Der Vermieter beseitigte die Mängel nicht, weil er sich dazu nicht verpflichtet fühlte. Der Mieter musste den Eindruck gewinnen, dass der Vermieter wegen der mangelnden Gebrauchstauglichkeit der Mieträume die Mietminderung akzeptierte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2003, 10 U 18/02

Fazit:

An der Rechtsprechung zur Verwirkung hat sich seit der Mietrechtsreform nichts geändert. Die Verwirkungsgrundsätze bei unwidersprochener Rechtsausübung gelten gleichermaßen für Mieter und Vermieter.

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