Für gewerbliche Miet- und für Pachtverträge verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Für Wohnraummietverträge gilt ausschließlich § 557b BGB.

Gleitklauseln gelten als genehmigt, wenn sie folgende Voraussetzungen einhalten:

  1. Der Vermieter muss für mindestens 10 Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten oder der Mieter muss das Recht haben, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern und
  2. der Mietvertrag muss wahlweise eine von 3 zulässigen Bezugsgrößen verwenden: entweder den vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherindexes.[1]

Keine Schriftform = Kündigungsmöglichkeit

Zu erheblichen Problemen kommt es, wenn der Mietvertrag das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. In diesem Fall ist das Mietverhältnis ordentlich kündbar. Es fehlt somit an einer Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion, nämlich der 10-jährigen Dauer des Mietverhältnisses. In einem während der Geltung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes entschiedenen Fall ging das OLG Rostock davon aus, dass die Genehmigung einer automatischen Wertsicherungsklausel nicht fingiert wird, wenn die von den Parteien erstrebte langfristige Bindung des Mietvertrags wegen Verfehlens der gesetzlichen Schriftform scheitert.[2]

Seit dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14.9.2007 richtet sich die Wirksamkeit von Klauseln, die nach früherem Recht nicht genehmigt waren bzw. deren Genehmigung noch nicht beantragt worden war, nach diesem Gesetz. Alle Preisklauseln, deren schwebende Unwirksamkeit sich bis zum 13.9.2007 aus dem Genehmigungserfordernis nach § 2 Abs. 2 PrKG i. V. m. § 3 PrKV ergab, können seit dem 14.9.2007 nicht mehr durch ein Genehmigungsverfahren, sondern nur noch nach den Vorschriften des Preisklauselgesetzes Wirksamkeit erlangen.

Nach § 8 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Damit gelten Preisklauseln abweichend von der früheren Rechtslage, auch wenn das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist, als auflösend bedingt wirksam.[3]

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