Die Bundesanstalt lässt auf [Bis 31.12.2023: schriftlichen] [1] Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
2. |
Rechtsformwechsel oder |
3. |
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. |
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