Vom Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB, aber auch vom Arbeitsvertrag i. S. d. § 611a BGB ist der Werkvertrag abzugrenzen. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines materiellen oder immateriellen Werks als Erfolg geschuldet. Dagegen wird beim Dienst- und Arbeitsvertrag die Tätigkeit als solche innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit (Arbeitsstunde, Arbeitstag) geschuldet, nicht die Herbeiführung des Erfolgs. Die Grenzen zwischen beiden Vertragstypen sind fließend.

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