Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Werden in einem in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten Kellerraum, der nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Leitungen angeschlossen, ist dies der Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken. In "typisierender", d.h. verallgemeinernder Betrachtungsweise stört die Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Es ist hier nicht erforderlich, dass konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen oder erwiesen sind; es genügt, dass mit solchen nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist. Eine bestimmungsgemäße Nutzung eines Raums als Hobbyraum erfordert jedoch nicht die Anbringung einer Dusche und einer Toilette; diese Sanitäreinrichtungen sind vielmehr typisch für Wohnräume. Werden sie in einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum angebracht, werden damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass dieser Raum zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Bereits die Möglichkeit hierzu, die durch die Anschlüsse der Sanitäreinrichtungen geschaffen wird, genügt (BayObLG, WM 91, 53/94). Wohnungseigentümer müssen den Beginn einer solchen Nutzung zu Wohnzwecken nicht dulden (vgl. auch BayObLG, WM 93, 490/491).

Damit können die übrigen Eigentümer fordern, dass die Anschlüsse der Sanitäreinrichtungen dauerhaft getrennt werden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 20.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.12.1998, 2Z BR 166/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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