Leitsatz

Wer den Ausschluss eines Miteigentümers aus einer WEG wegen schwerwiegender Pflichtverletzung verlangt, darf sich nicht selbst Verstöße zu Schulden kommen lassen.

 

Sachverhalt

Verlangt bei einer aus 2 Parteien bestehenden WEG der eine Miteigentümer vom anderen den Verkauf von dessen Miteigentumsanteil wegen schwerwiegender Pflichtverletzung, ist das Verhalten beider zu berücksichtigen. So kann ein Anspruch auf Veräußerung ausgeschlossen sein, wenn auch derjenige, der den Verkauf an sich berechtigt verlangt, in grober Weise gegen seine Pflichten als Wohnungseigentümer verstößt, z.B. einer notwendigen baulichen Maßnahme nicht zustimmt.

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Pflichtverletzung des Störers zu einem Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums führt, darf das Verhalten des Störers nicht isoliert bewertet werden. Es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten insgesamt gegeneinander abzuwägen. Danach scheidet ein Anspruch auf Veräußerung aus, wenn der klagende Wohnungseigentümer ebenso gegen seine Pflichten wie der beklagte Eigentümer verstößt und der Anspruch auf Veräußerung mit umgekehrten Parteirollen rechtshängig gemacht werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.01.2010, V ZR 75/09.

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