Leitsatz
In einer 2-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es für eine Anspruchsverfolgung auf Entziehung keiner Beschlussfassung
Normenkette
§ 18 Abs. 3 WEG
Kommentar
Besteht eine Gemeinschaft nur aus 2 Mitgliedern, muss für die Geltendmachung eines Entziehungsanspruchs kein rechtswirksamer Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG gefasst werden, weil die für einen solchen Beschluss erforderliche und nach Köpfen zu bestimmende absolute Mehrheit nicht erreicht werden kann. An die Stelle des Beschlusses tritt hier nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG die Klage des Eigentümers gegen den Miteigentümer als Störer "auf Veräußerung" (vgl. auch LG Aachen, ZMR 1993 S. 233; LG Köln, ZMR 2002 S. 227; Heinemann in Jennißen, WEG § 18 Rz 5 und Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 18 Rz 39).
Zur Frage, ob Pflichtverletzungen eines Störers zu einem berechtigten Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums führen können, kann das Verhalten des Störers nicht isoliert bewertet werden; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten insgesamt gegeneinander abzuwägen. Vorliegend wurde der Anspruch auf Veräußerung des Klägers infolge wechselseitiger Pflichtverstöße verneint.
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