Leitsatz

In einer 2-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es für eine Anspruchsverfolgung auf Entziehung keiner Beschlussfassung

 

Normenkette

§ 18 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Besteht eine Gemeinschaft nur aus 2 Mitgliedern, muss für die Geltendmachung eines Entziehungsanspruchs kein rechtswirksamer Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG gefasst werden, weil die für einen solchen Beschluss erforderliche und nach Köpfen zu bestimmende absolute Mehrheit nicht erreicht werden kann. An die Stelle des Beschlusses tritt hier nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG die Klage des Eigentümers gegen den Miteigentümer als Störer "auf Veräußerung" (vgl. auch LG Aachen, ZMR 1993 S. 233; LG Köln, ZMR 2002 S. 227; Heinemann in Jennißen, WEG § 18 Rz 5 und Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 18 Rz 39).

Zur Frage, ob Pflichtverletzungen eines Störers zu einem berechtigten Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums führen können, kann das Verhalten des Störers nicht isoliert bewertet werden; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten insgesamt gegeneinander abzuwägen. Vorliegend wurde der Anspruch auf Veräußerung des Klägers infolge wechselseitiger Pflichtverstöße verneint.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.01.2010, V ZR 75/09

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