Leitsatz

Ein Kaufinteressent schuldet auch dann eine Maklervergütung, wenn er in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste in Anspruch genommen hat und er dem Makler gegenüber nicht jede Provisionszahlung abgelehnt, sondern lediglich eine Vereinbarung über die genaue Provisionshöhe verlangt bzw. in Aussicht gestellt hat.

 

Fakten:

In dem mit dem Kaufinteressenten geschlossenen Maklerauftrag war in der Provisionsklausel die Angabe "5,75 %" durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz "nach Vereinbarung" versehen worden. Der spätere Käufer verweigert die Provisionszahlung, da ein Maklervertrag mangels Einigung über die Provisionshöhe nicht zustande gekommen sei.

Dem konnte sich der BGH nicht anschließen. Denn nimmt ein Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch, gibt er grundsätzlich zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen - was der Fall ist, wenn der Kaufinteressent es erklärtermaßen ablehnt, dem Makler Provision zahlen zu wollen. Durch die handschriftliche Änderung der Provisionsklausel hatte der Käufer jedoch gerade das Gegenteil zum Ausdruck gebracht und seine grundsätzliche Bereitschaft zur Provisionszahlung zu erkennen gegeben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.12.2001, III ZR 296/00

Fazit:

Ist also nur die Einigung über die konkrete Provisionshöhe nicht erfolgt, wird diese nach Maßgabe des § 653 Abs. 2 BGB festgelegt, wobei die ursprünglich geforderte Provisionshöhe nicht überschritten werden darf.

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