Zusammenfassung
Dieses Lexikon gibt zu allen vom WEMoG betroffenen Stichwörtern eine kurze Zusammenfassung, die neue Vorschrift sowie einen Link zu den ausführlichen Informationen.
1 Abberufung des Verwalters
Die Abberufung des Verwalters ist künftig jederzeit möglich und kann nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt werden. | § 26 Abs. 3 und 5 WEG n. F. | Abberufung des Verwalters |
2 Abgeschlossenheit
Die Fiktion der Raumeigenschaft von Stellplätzen und deren Verkehrsfähigkeit sowie die Sondereigentumsfähigkeit von Außenbereichen stellen neue und modifizierte Anforderungen an den Aufteilungsplan. | § 7 Abs. 4 WEG n. F. | Anforderungen an den Aufteilungsplan |
3 Abstimmung in der Eigentümerversammlung
Die Beschlussfassung erfolgt nach dem gesetzlichen Kopfprinzip einfach-mehrheitlich. Das WEMoG sieht mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. keine qualifizierten Beschlussquoren mehr vor.[1] | § 25 Abs. 1 WEG n. F. | Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend |
4 Allstimmigkeit
Bauliche Veränderung Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der baulichen Veränderung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums wird es keiner Allstimmigkeit mehr bedürfen. Bauliche Veränderungen können in Zukunft grundsätzlich einfachmehrheitlich beschlossen werden. Auf der Rechtsfolgenseite ist dabei zunächst der Grundsatz zu beachten, dass nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten der beschlossenen Maßnahme zu tragen haben. Allerdings gilt dies gemäß § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann nicht, wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme votieren und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren oder sich die Kosten einer einfachmehrheitlich beschlossenen Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Dann erfolgt die Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern. |
§ 20 Abs. 1 WEG n. F. | Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung Beschlussfassung |
Umlaufbeschluss Beschlüsse im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG bedürfen nach wie vor der Allstimmigkeit. Allerdings besteht Beschlusskompetenz zur Ermöglichung einer Mehrheitsentscheidung im konkreten Einzelfall. |
§ 23 Abs. 3 WEG n. F. | Beschlussfassung im Umlaufverfahren |
5 Änderung der Kostenverteilung
Künftig wird auch die Änderung der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) uneingeschränkt durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich sein; insoweit sieht das WEMoG keine Beschränkung mehr auf den konkreten Einzelfall vor; die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels soll im Übrigen allerdings nur für einzelne Kosten oder Kostenarten möglich sein; eine pauschale Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels wird nicht mehr möglich sein; die Änderung der Kostenverteilung bezüglich der Kosten von baulichen Veränderungen folgt eigenen Maßstäben. | § 21 Abs. 5 WEG n. F. | Beschlüsse aufgrund gesetzlicher Öffnungsklauseln Änderung der Kostenverteilung (Betriebs- und Verwaltungskosten u. a.) Änderung der Kostenverteilung (Bauliche Veränderungen) |
6 Anfechtung von Beschlüssen, Anfechtungsklage
Beschlussklagen, also insbesondere Anfechtungsklagen, sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten; der Verwalter hat keine Klagebefugnis mehr. | § 44 WEG n. F. | Beschlussklagen |
7 Aufteilung und Aufteilungsplan
Aufgrund der Fiktion der Raumeigenschaft von Stellplätzen und der Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum auch an Außenflächen, kommt dem Aufteilungsplan mit exakten Maßangaben künftig erhebliche Bedeutung zu. | § 7 Abs. 4 WEG n. F. | Anforderungen an den Aufteilungsplan |
8 Ausgeschiedener Eigentümer
Den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wird nach wie vor die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Nachhaftung des § 9a Abs. 4 WEG n. F. (früher § 10 Abs. 8 WEG) treffen; da ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. lediglich die Abrechnungsspitze zum Gegenstand haben wird, haftet der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach wie vor auf Beitragsrückstände nach dem Wirtschaftsplan. | § 28 Abs. 2 WEG n. F. | Klagen gegen die Wohnungseigentümer |
9 Auskunftsanspruch gegenüber Verwalter
Das WEMoG verleiht den Wohnungseigentümern keinerlei Ansprüche mehr gegen den Verwalter. Auskunftsansprüche sind gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht insoweit ebenfalls gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | § 28 Abs. 4 WEG n. F. | Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter |
10 Außenanlage
Außenanlagen können künftig zu Sondereigentum erklärt werden, wenn die mit ihnen verbundene Sondereigentumseinheit den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet. | § 3 Abs. 2 WEG n. F. | Sondereigentum an Außenbereichen |
11 Außenstellplatz
An Außenstellplätzen kann künftig Sondereigentum begründet werden; die Stellplätze werden somit auch verkehrsfähig. | § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. | Raumfiktion von (Außen-)Stellplätzen |
12 Barrierefreiheit
Wohnungseigentum Es besteht ein Anspruch auf bauliche Veränderung, wenn es sich um eine erforderliche oder förderliche Nutzung für Menschen mit Behinderung handelt. |
§ 20 Abs. 2 WEG n. F. | Barrierefreiheit |
Vermietetes So... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen