Infolge der Abschaffung des Beschlussfähigkeitsquorums ist die Eigentümerversammlung künftig stets beschlussfähig.

Durch Beschluss kann den Wohnungseigentümern die Teilnahme in elektronischer Form ermöglicht werden.

Die Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen beträgt künftig 3 Wochen.

Für die Gültigkeit von Stimmrechtsvollmachten genügt die Textform.

§ 25 WEG n. F.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.

§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F.

§ 25 Abs. 3 WEG n. F.

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung

Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation

Ladungsfrist

Vollmacht in Textform

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