Infolge der Abschaffung des Beschlussfähigkeitsquorums ist die Eigentümerversammlung künftig stets beschlussfähig. Durch Beschluss kann den Wohnungseigentümern die Teilnahme in elektronischer Form ermöglicht werden. Die Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen beträgt künftig 3 Wochen. Für die Gültigkeit von Stimmrechtsvollmachten genügt die Textform. |
§ 25 Abs. 3 WEG n. F. | Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation Vollmacht in Textform |
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