Nach wie vor fungiert der Verwalter als Zustellungsvertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine Zustellungsbefugnis gegenüber den Wohnungseigentümern besteht nicht mehr. Der Verwalter wird künftig unter Geltung des WEMoG nur noch für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig werden und nicht mehr für die Wohnungseigentümer bzw. einzelne von ihnen. | § 44 WEG n. F. | Ersatzzustellungsvertreter nebst Stellvertreter Stellung und Pflichten des Verwalters |
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