Beschlüsse über Ersatzzustellungsvertreter und deren Stellvertreter auf Grundlage des § 45 Abs. 2 WEG a. F. werden angesichts der Regelungen in § 9b Abs. 1 Sätze 2 und 3 WEG n. F. ihre Wirkung verlieren. Da künftig Beschlussklagen nicht mehr gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" zu richten sind, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist der Verwalter bereits über seine Organstellung als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch deren Zustellungsadressat. Konsequenterweise wird die Bestimmung des § 45 WEG im Rahmen des WEMoG aufgehoben.

Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass es gerade bei Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter nicht nur zu einem Interessenkonflikt beim Verwalter kommt, sondern sogar ein unzulässiger "In-Sich-Prozess" vorliegen würde. Niemand kann gegen sich selbst klagen. Es kann auch niemand als gesetzlicher Vertreter eines anderen gegen sich selbst klagen. Und der Verwalter fungiert gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Insoweit gilt das im vorstehenden Kapitel Ausgeführte zur gesetzlichen Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter und zur alternativen Vertreterbeschlussfassung entsprechend.

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