Die Verwaltungsunterlagen hat auch künftig der Verwalter zu führen und aufzubewahren. Ein Einsichtsrecht verleiht den Wohnungseigentümern § 18 Abs. 4 WEG n. F. Der Anspruch ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F.

§ 18 Abs. 4 WEG n. F.

Sonstige Individualansprüche der Wohnungseigentümer

Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen

Streitigkeiten mit dem Verwalter

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