Die Verwaltungsunterlagen hat auch künftig der Verwalter zu führen und aufzubewahren. Ein Einsichtsrecht verleiht den Wohnungseigentümern § 18 Abs. 4 WEG n. F. Der Anspruch ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. | § 18 Abs. 4 WEG n. F. | Sonstige Individualansprüche der Wohnungseigentümer Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Streitigkeiten mit dem Verwalter |
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