Bevor ein Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben kann, muss er die übrigen Wohnungseigentümer mit seinem Begehren konfrontieren und eine entsprechende Beschlussfassung initiieren, ansonsten fehlt seiner Klage das Rechtsschutzbedürfnis. | § 44 Abs. 2 WEG n. F. | Beschlussersetzungsklage |
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