Obwohl die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. künftig der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und nicht mehr den Wohnungseigentümern, obliegen Ausgestaltung und konkrete Reichweite der Verwaltung der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer. Da bereits sachlogisch nur die Wohnungseigentümer Regelungen über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, ändert sich insoweit nichts an der derzeit geltenden Rechtslage.

Bislang in § 15 Abs. 2 WEG a. F. geregelt, findet sich eine sprachlich modifizierte, der bisherigen Regelung aber im Wesentlichen korrespondierende Bestimmung zur Nutzung in § 19 Abs. 1 WEG n. F.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 15 Gebrauchsregelung

§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

Materiell-rechtlich ist hiermit keine Änderung der Rechtslage verbunden. Nach wie vor umfasst § 19 Abs. 1 WEG n. F. neben Nutzungsregelungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, auch solche, die das Sondereigentum betreffen. Nach wie vor ist auch zu beachten, dass lediglich durch Beschluss nicht in die Rechte eines Wohnungseigentümers gemäß § 13 Abs. 1 WEG n. F. eingegriffen werden kann, welcher im Wesentlichen dem bisherigen § 13 Abs. 1 WEG entspricht.

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