Nach wie vor wird auch unter Geltung des WEMoG die Möglichkeit zur Teilanfechtung von Beschlüssen bestehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Teilanfechtung eines Beschlusses über eine erhobene Sonderumlage mit dem Argument, diese sei zu hoch bemessen, nicht möglich ist und in aller Regel die unzulässige Teilanfechtung des Beschlusses als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen ist.[1] Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.

Von der Möglichkeit (bzw. zur Vermeidung von Kostenrisiken sogar dem Erfordernis) einer Teilanfechtung der Beschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, deren Gegenstand gemäß § 28 Abs. 1 und 2 WEG n. F. nur noch die konkreten Zahlungsbeträge der Wohnungseigentümer im Sinne von Hausgeldbeiträgen und Abrechnungsspitzen sein werden[2], während die zugrunde liegenden Rechenwerke, nämlich der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung selbst, keinen Beschlussgegenstand mehr darstellen, kann nicht mehr ausgegangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Kostenverteilung

Auf Grundlage der vom Verwalter erstellten Jahresabrechnung ergibt sich eine Nachzahlung des Wohnungseigentümers A in Höhe von 300 EUR. A rügt die fehlerhafte Kostenverteilung bezüglich zweier Kostenpositionen, die ihn in einer Höhe von 50 EUR mehrbelasten.

Ausgehend davon, dass Beschlussgegenstand lediglich noch die Abrechnungsspitze darstellt und nicht mehr das Rechenwerk "Jahresabrechnung", fehlt es zunächst scheinbar an der Abtrennbarkeit, da konkrete Beträge beschlossen werden. Der BGH argumentiert bezüglich einer Teilanfechtung eines Beschlusses über die Höhe einer Sonderumlage, dass im Fall der gerichtlichen Reduzierung des Umlagebetrags das Finanzierungskonzept verändert würde, weshalb sich das Gericht auf eine Ungültigerklärung des (gesamten) Beschlusses zu beschränken habe. Nach diesseits vertretener Auffassung liegen die Dinge im Fall einer Teilanfechtung bezüglich einzelner Kostenpositionen anders. Auch wenn das Abrechnungswerk selbst nicht mehr an der Beschlussfassung teilnimmt, stellt es dennoch die Grundlage des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. dar. Maßgeblicher Unterschied zur unzulässigen Reduzierung der Höhe einer Sonderumlage ist, dass sich das Finanzvolumen nicht ändert. Die unzulässige bzw. fehlerhafte Kostenverteilung führt nämlich nur dazu, dass einzelne Wohnungseigentümer mehr zu bezahlen haben, andere konsequenterweise weniger.

Zwar gehen Anfechtungskläger im Fall einer lediglich teilweisen Anfechtung von Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. nicht das Risiko einer Unzulässigkeit ihrer Klage ein, da eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen ist. Allerdings sollten keine Risiken eingegangen werden und es sollte im Fall einer Teilanfechtung hilfsweise unumschränkte Ungültigerklärung beantragt werden.

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