Die Neuregelung in § 44 WEG n. F. stellt bereits in der Überschrift klar, dass Beschlüsse nicht nur unter Anfechtungsgründen leiden, sondern auch nichtig sein können; die Voraussetzungen der Nichtigkeit regelt § 23 Abs. 4 WEG unverändert weiter. Frühzeitig hatte der BGH[1] bereits von "Beschlussmängelklagen" gesprochen und klargestellt, dass auch dann, wenn ein klagender Wohnungseigentümer lediglich die Ungültigerklärung eines Beschlusses begehrt, auch die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt nach bisheriger Rechtslage auch in dem Fall, dass der klagende Wohnungseigentümer der Auffassung ist, der Beschluss sei nichtig, weshalb er die Feststellung der Nichtigkeit begehrt, der Beschluss aber tatsächlich nur anfechtbar ist. Hat der Wohnungseigentümer die Klage innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. erhoben und auch fristgemäß begründet, kann das Gericht auch lediglich die Ungültigerklärung des Beschlusses feststellen. Letztlich nämlich haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein einheitliches Rechtsschutzziel, was nunmehr im Wortlaut von § 44 Abs. 1 WEG n. F. auch entsprechend zum Ausdruck kommt.

 

Neu: Beschlussklagen des § 44 WEG n. F.

Der Regelungsbereich des § 44 WEG n. F. umfasst 3 Klagearten:

  1. die Anfechtungsklage,
  2. die Nichtigkeitsklage,
  3. die Beschlussersetzungsklage.

Diese Klagemöglichkeiten sieht auch das alte WEG vor, wenn es ausdrücklich auch nur die Anfechtungsklage geregelt hat. Aus § 23 Abs. 4 WEG ergeben sich jedenfalls unverändert die Voraussetzungen einer Beschlussnichtigkeit. Da in der Regel auch vom nichtigen Beschluss der Rechtsschein seiner Gültigkeit ausgeht, unterliegen auch nichtige Beschlüsse der richterlichen Überprüfung. Insoweit kann jeder Wohnungseigentümer die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses begehren. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage des § 46 Abs. 1 WEG a. F. bzw. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 WEG n. F., die innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erfolgen hat, ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden. Auch die Beschlussersetzungsklage ist dem geltenden Recht nicht fremd, sondern führt derzeit noch den Anfechtungskläger, der gegen einen Negativbeschluss gerichtlich vorgeht, über § 21 Abs. 8 WEG a. F. überhaupt nur zu seinem Ziel.

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