Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG aufgrund der Erweiterung ihrer Ausübungsbefugnisse, aber auch als mögliche Beklagte, in prozessualer Hinsicht eine ganz erhebliche Rolle zukommen wird, gewinnt auch das Thema der "Prozesskostenhilfe" für die Gemeinschaft an Bedeutung. Bekanntlich stellt die Prozesskostenhilfe eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Sie dient dem Ziel, auch der wirtschaftlich schwächeren Partei in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise, Zugang zum Recht zu verschaffen. Bereits kurze Zeit nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft seitens des BGH[1] wurde klargestellt, dass auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozesskostenhilfefähig ist.[2]

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 ZPO hat die Partei zur Prozessführung ihr Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld und auch Geldreserven, vermindert um die in § 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Positionen. Darüber hinaus hat die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.

Bedeutung für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in diesem Zusammenhang § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann u. a. parteifähigen Vereinigungen, also auch Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Kosten weder von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst, noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als wirtschaftlich Beteiligte werden insoweit die einzelnen Wohnungseigentümer angesehen. Von wesentlicher Bedeutung ist nun, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozesskostenhilfe lediglich dann gewährt werden kann, wenn

  • diese über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt und insoweit nachweist, dass ihr kein Kredit gewährt wird und
  • keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu finanzieren.

Darauf, ob den (einzelnen) Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumutbar ist, kommt es nicht an.[3] Dem künftigen Kläger einer Beschlussklage allerdings zumuten zu wollen, den Prozess seiner Gegnerin finanzieren zu müssen, dürfte jegliche Grenze sprengen und auch von keinem Gericht erwogen werden. Zwar ist er "wirtschaftlich Beteiligter" i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, allerdings ist er selbst schon Partei, weshalb er letztlich gegen sich selbst klagen würde, wollte man ihn als kostenübernahmepflichtig ansehen.

[2] LG Berlin, Beschluss v. 28.8.2006, 55 T 26/05, ZMR 2007 S. 145.

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