Die derzeit noch in § 10 Abs. 8 WEG a. F. geregelte unmittelbare Außenhaftung der Wohnungseigentümer wird künftig in § 9a Abs. 4 WEG n. F. geregelt sein. Ihr Regelungsgehalt bleibt bis auf § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. unverändert, der durch das WEMoG aufgehoben wird. Derzeit regelt Satz 4 der Vorschrift noch, dass sich die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ebenfalls nach seinem Miteigentumsanteil richtet.

Grundsätzlich trifft jeden Wohnungseigentümer die Pflicht, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen zu verschaffen. Die Gemeinschaft muss schlicht in der Lage sein, Rechnungen von Handwerkern, Dienstleistern und insbesondere Versorgungsunternehmen bezahlen zu können. Verstoßen die Eigentümer gegen diese Pflicht beispielsweise dadurch, dass sie nicht auf einen Beschluss über die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel hinwirken, so haftet der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft insoweit anteilig beschränkt in Höhe seines Miteigentumsanteils.

 
Praxis-Beispiel

Verweigerte Sonderumlage

Aufgrund von Liquiditätsengpässen initiiert der Verwalter eine Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage. Der Beschlussantrag wird mehrheitlich abgelehnt. Die Handwerkerrechnung kann nicht ausgeglichen werden. Erst im Laufe des Rechtsstreits des Handwerkers gegen die Gemeinschaft wird auf erneute Initiative des Verwalters der Beschluss gefasst. Nachdem die Beiträge seitens der Wohnungseigentümer gezahlt wurden, leistet der Verwalter Zahlung an den Unternehmer einschließlich bis dato aufgelaufener Zinsen. Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Kosten des Verfahrens werden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegt.

Durch das zunächst obstruktive Verhalten einiger Wohnungseigentümer konnte der ursprüngliche Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage nicht gefasst werden. Durch dieses Verhalten ist der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Schaden in Form von Verzugszinsen und Verfahrenskosten entstanden. Für diese Schäden haften nun diejenigen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten oder mit "Nein" gestimmt haben. Der Höhe nach ist ihre Haftung auf ihren Miteigentumsanteil beschränkt.

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