Zum Gemeinschaftsvermögen gehören als negative Komponenten insbesondere die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören sämtliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten, wie etwa der Werklohn des Handwerkers, Ansprüche von Versorgungsunternehmen oder aber auch das Verwalterhonorar. Daneben gehören zu den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten auch Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft. Hierbei kann es sich um folgende Ansprüche handeln:

  • Ansprüche aus einer Notgeschäftsführung,
  • Schadensersatzansprüche wegen Schäden im Sondereigentum wegen unterlassener Beschlussfassung über erforderliche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum und
  • Rückzahlungsansprüche nach Beschlussfassung über die auf Grundlage der Jahresabrechnung beschlossenen Beitragsanpassungen, soweit eine positive Abrechnungsspitze besteht.

Nach der durch das WEMoG eingeführten Neuregelung in § 28 Abs. 4 WEG n. F., wird der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen haben.[1]

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