Im Zuge der großen WEG-Reform im Jahr 2007[1] wurde mit § 49 Abs. 2 WEG a. F. eine Neuregelung statuiert, die in den Folgejahren für viel Diskussionsstoff gesorgt hat: Dem Verwalter können die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens auch dann auferlegt werden, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, diesen aber aufgrund groben Verschuldens veranlasst hat.

In der Folge hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, wobei 2 maßgebliche Aspekte schnell hervortraten:

  1. Das Gericht muss dem Verwalter die Verfahrenskosten nicht auferlegen;
  2. das Gericht kann dem Verwalter keine Verfahrenskosten auferlegen, wenn er nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Allerdings kommen materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs infrage.

Auch wurde es als systemfremd angesehen, im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung über die Kostenbelastung nicht beteiligter Dritter entscheiden zu müssen.

Für den Verwalter bedeutet die Streichung bzw. Aufhebung der Norm freilich keine Haftungserleichterung. Im Ergebnis bleibt allein zu konstatieren, dass die im Rahmen der letzten WEG-Reform geschaffene Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. schlicht überflüssig war.

Hat der Verwalter durch ein ihm zurechenbares Verschulden eine Anfechtungsklage provoziert und unterliegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verfahren, können die einzelnen Wohnungseigentümer die auf sie anteilig entfallenden Kosten in Zukunft nicht mehr allein und ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer geltend machen. Der Anspruch ist von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.

Möglich ist es bislang auch schon, die Ansprüche nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. zur Ausübung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu übertragen.[2] Dieser Weg wird künftig zwar nicht mehr offenstehen, dies ist allerdings unproblematisch, da es sich bei der Inregressnahme des Verwalters schlicht um eine Verwaltungsmaßnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handeln wird, weil die Wohnungseigentümer persönlich gerade nicht Verfahrensbeteiligte sind (mit Ausnahme des Falls einer Nebenintervention[3]). Freilich müssen aber die Wohnungseigentümer vor Inanspruchnahme des Verwalters und entsprechender Klageerhebung einen entsprechenden Beschluss fassen. Gerade für Fälle wie diese, wird es künftig wichtig werden, einen Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter gemäß § 9b Abs. 2 WEG n. F. durch Beschluss zu bestimmen, so ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist.[4]

[1] Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007, BGBl I S. 370, seit 1.7.2007 in Kraft.

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