Neu: Verwalter haben kein Anfechtungsrecht mehr

"Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären …" § 44 Abs. 1 WEG n. F. bringt damit deutlich zum Ausdruck: Ein Verwalter hat kein eigenes Recht mehr zu einer Beschlussanfechtung oder Erhebung einer Nichtigkeitsklage.

Bereits nach bisheriger Rechtslage hat ein Verwalter lediglich ein eingeschränktes Recht zur Beschlussanfechtung. So hat er jedenfalls kein altruistisches Recht, ihm rechtswidrig erscheinende Beschlüsse der Wohnungseigentümer anfechten zu können. Vielmehr ist er gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. grundsätzlich verpflichtet, auch anfechtbare Beschlüsse durchzuführen. Hieran wird auch das WEMoG nichts ändern. Obliegt dem Verwalter die Durchführung der Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. bereits per Gesetz, ist er erst recht verpflichtet, gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, die über den in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. abgesteckten Rahmen hinausgehen.

Stets ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer die "Herren der Verwaltung" sind und dies auch im Hinblick auf die modifizierte Stellung des Verwalters nach Inkrafttreten des WEMoG bleiben werden. Der Verwalter wird weiter überwiegend an die Weisungen der Wohnungseigentümer gebunden sein. Ihm kommt auch nicht etwa eine "Vormundfunktion" zu.

Nach herrschender Meinung hat ein Verwalter auch nach bisheriger Rechtslage nur dann das Recht zur Beschlussanfechtung, wenn der Beschluss seine eigene Rechtsposition berührt. Ein eigenständiges Anfechtungsrecht des Verwalters wird derzeit nur bei Beschlüssen über seine Abberufung bejaht[1], sowie hinsichtlich der Befugnis, gegen die gerichtlich ausgesprochene Ungültigkeitserklärung des Bestellungsbeschlusses Rechtsmittel einzulegen.[2]

Künftig wird der Verwalter kein Anfechtungsrecht mehr haben, was vor dem Hintergrund der bereits bislang geltenden Rechtslage insoweit nachvollziehbar ist, als der Verwalter künftig auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden kann. Insoweit besteht für ihn kein Bedürfnis mehr nach richterlicher Überprüfung des Vorliegens eines wichtigen Abberufungsgrundes. Aber auch dann, wenn die Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen, die den Verwalter im Hinblick auf die Beschlussdurchführung einer Gefahr ordnungsbehördlichen Einschreitens oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltens aussetzen würde, bedarf es keines Anfechtungsrechts des Verwalters, da er ohnehin schon nach derzeit geltender Rechtslage aus keinem Rechtsgrund verpflichtet ist, derartige Beschlüsse durchzuführen. Entsprechende Beschlüsse werden nämlich in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nichtig sein. Verwalter sind aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, nichtige Beschlüsse durchzuführen – schon gar nicht, wenn sie im Rahmen der Beschlussdurchführung eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begehen würden.

[1] BGH, Beschluss v. 21.6.2007, V ZB 20/07, NJW 2007 S. 2776 Rn. 5; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 30.11.2017, 2-13 S 135/15, ZWE 2018 S. 142.

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