Nach der alten, vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Rechtslage, war dem Verwalter in § 46 WEG a. F. ausdrücklich das Recht zur Beschlussanfechtung eingeräumt. Zwar hatte der Verwalter kein altruistisches Recht, ihm rechtswidrig erscheinende Beschlüsse der Wohnungseigentümer anfechten zu können. Vielmehr war er gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. grundsätzlich verpflichtet, auch anfechtbare Beschlüsse durchzuführen. Allerdings war der Verwalter in erster Linie berechtigt, sämtliche Beschlüsse anzufechten, die seine Rechtsstellung berührten. Insoweit war er in erster Linie berechtigt, den Beschluss über seine Abberufung anzufechten. Da die Abberufung des Verwalters aber nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt werden kann und die Neuregelung auch auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des WEMoG "ausstrahlt", bedarf es keines Anfechtungsrechts des Verwalters mehr. Das Gesetz bietet ihm keinen Rechtsschutz mehr gegen seine Abberufung.

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