Da künftig Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs. 3 WEG a. F. ebenfalls bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG n. F. darstellen, kann die Beantwortung der Frage einer Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern nicht vom Erreichen eines bestimmten Mehrheitsquorums abhängig gemacht werden. Vielmehr haben derartige mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossene Maßnahmen auch eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Folge.

Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung zeichnen sich dadurch aus, dass die Wohnungseigentümer nicht gezwungen sind, sich im Rahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf den ggf. veralteten Standard der schadhaften Anlagen und Einrichtungen zu beschränken. Eine modernisierende Erhaltung als Maßnahme einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. liegt immer dann vor, wenn vorhandene defekte, veraltete oder unzureichende Einrichtungen oder Anlagen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch gleichartige, sondern durch technisch neuere, bessere und möglicherweise kostspieligere ersetzt werden. Kommen mehrere gleichermaßen Erfolg versprechende Erhaltungsmaßnahmen in Betracht, steht der Eigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu.[1]

Voraussetzung ist, dass sich die Investitionen auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse in einem Zeitraum von 10 Jahren amortisieren.[2] Wobei dieser Zeitraum nicht statisch gesehen werden kann.[3] Erfordern öffentlich-rechtliche Vorschriften wie etwa §§ 46 ff. GEG bestimmte Maßnahmen, stellt sich die Frage nach einer Amortisation freilich nicht.

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