Rz. 19
Das Stammkapital einer GmbH wird bei Gründung aus dem Wert der Einlagen seiner Gründer gebildet und stellt das die Interessen ihrer Gläubiger garantierende Mindestvermögen der Gesellschaft dar (§ 89 Ziffer 1 ZGB). Da gegenwärtig keine gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das Stammkapital einer GmbH[27] bestehen, kann die Gesellschaft selbst den Umfang ihres Stammkapitals festlegen. Grundsätzlich muss im Zeitpunkt der Durchführung der staatlichen Registrierung das Stammkapital der Gesellschaft im in der Satzung vorgesehenen Umfang gebildet sein.[28]
Rz. 20
In das Stammkapital einer Gesellschaft können nicht nur Geldmittel eingebracht werden. Zulässig ist auch die Einbringung von Sachen, Wertpapieren, anderem Vermögen, vermögenswerten Rechten und anderen veräußerlichen Rechten, die einer Bewertung zugänglich sind (§ 47 Ziffer 1 ZGB). In das Stammkapital kann kein Vermögen eingebracht werden, wenn das Recht zur Verfügung über dieses Vermögen durch den Eigentümer, aufgrund Gesetzes oder durch Vertrag begrenzt ist (§ 47 Ziffer 1 Punkt 2 ZGB).
Rz. 21
Das Stammkapital einer Gesellschaft ist in belarussischen Rubeln festzulegen. Wenn Einlagen in ausländischer Währung erfolgen, werden diese nach dem offiziellen Kurs der Nationalbank am Tage der Aufbringung der Einlagen in belarussische Rubel konvertiert.[29] Technisch erfolgt die Bildung des Stammkapitals durch Eröffnung eines temporären Kontos bei einer Bank.[30] Auf dieses erfolgt die Einzahlung. Nach der staatlichen Registrierung der GmbH eröffnet diese dann ein laufendes Konto in eigenem Namen,[31] auf das dann die Geldmittel übertragen werden. Das temporäre Konto wird danach geschlossen.
Rz. 22
Die Einbringung von Einlagen in das Stammkapital in einer anderen Form als Geld ("Nicht-Geldeinlagen") ist nach Durchführung einer Bewertung möglich.[32] Wann eine solche Bewertung durchzuführen ist, ist ebenso gesetzlich geregelt wie das Bewertungsverfahren selbst (§ 47 ZGB). Werden Rechte in das Stammkapital eingebracht, darf deren Anteil 50 % des Wertes nicht überschreiten (§ 29 WGesG).[33]
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