Befreiungen von Steuern und Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die den Gemeinden, Gemeindeverbänden und ähnlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten des Wohnungsbaues nach dem Landesrecht gewährt werden können, stehen diesen nur insoweit zu, als sie den im § 6 dieses Gesetzes angegebenen Zweck verfolgen oder als es sich sonstwie um die Förderung des Wohnungsbaues handelt.

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