Rz. 31

Das staatliche Register der juristischen Personen und Individualunternehmer ("ESR") stellt ein einheitliches Register dar und wird in elektronischer und Papierform vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit den Registrierungsorganen geführt.[35] Das ESR enthält unter anderem Informationen:

über die staatliche Registrierung sämtlicher juristischer Personen in der Republik Belarus;
über die staatliche Registrierung von Änderungen oder Ergänzungen in der Satzung juristischer Personen;
über die Erteilung von speziellen Erlaubnissen (Lizenzen) zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten;
über die Auflösung (Einstellung der Tätigkeit) einer Gesellschaft;
über die Änderung des Sitzes;
über die Erkennung der staatlichen Registrierung als nichtig bzw. deren Annullierung.[36]
 

Rz. 32

In Bezug auf die GmbH gibt das Register Auskunft über:

die Registrierungsnummer im ESR;
die vollständige und abgekürzte Benennung der GmbH;
den Sitz der GmbH;
die Größe des Stammkapitals der GmbH und gegebenenfalls des Anteils eines ausländischen Investors;
über die Struktur der GmbH im Falle, dass Zweigniederlassungen und Filialen existieren;
das Datum der staatlichen Registrierung und die Bezeichnung des Registrierungsorgans;
Daten über die Gesellschafter, über die unwirksame Erklärung der staatlichen Registrierung, über die Auflösung der Gesellschaft aufgrund Entscheidung der Gesellschafter oder Entscheidung eines Gerichts oder des Registrierungsorgans; über die Löschung aus dem Register; über die Leitung der Gesellschaft, über die Aufnahme in die Datenbank der Steuerbehörden, die Datenbank der Statistikbehörden, der Sozial- und Rentenversicherung sowie der staatlichen Versicherungsgesellschaft.[37]
 

Rz. 33

Das Register ist bloße Datenbank und gibt Auskunft darüber, ob eine Gesellschaft existiert oder nicht. Auskünfte aus dem Register können durch jedermann bei einer zuständigen Stelle – entweder dem Justizministerium oder dem jeweiligen Registrierungsorgan – eingeholt werden.

 

Rz. 34

Über die Tatsache der Existenz einer Gesellschaft hinaus enthält das Register aber nicht immer aktuelle Informationen, da eine Gesellschaft zwar grundsätzlich zur Anzeige von Änderungen verpflichtet ist, das Unterlassen einer Anzeige zwar ggf. eine Ordnungswidrigkeit darstellt, darüber hinaus aber regelmäßig keine wesentlichen Nachteile und Rechtsfolgen mit sich bringt. Dies führt im Rechtsverkehr insbesondere beim Nachweis von Vertretungsbefugnissen zu Problemen, da diese nicht sicher aus dem Register entnommen werden können. Es ist möglich, dass im Register trotz zwischenzeitlichen Wechsels immer noch die Person eingetragen ist, die bei Gründung die Position des Direktors innehatte. Auch wenn das Register insoweit aktuell sein sollte, so enthält es dennoch ausschließlich den Namen der vertretungsberechtigten Person und keine etwaigen Beschränkungen ihrer Befugnisse. Aus diesem Grunde wird in der Praxis zum Nachweis von Vertretungsbefugnissen der Organe der Gesellschaft auf andere Nachweise (Vorlage entsprechender Dokumente wie etwa der Satzung in der letzten Fassung, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung etc.) zurückgegriffen.[38]

[35] Punkt 16 der Bestimmungen "Über das einheitliche staatliche Register juristischer Personen und Individualunternehmer" bestätigt durch Verordnung Nr. 229 des Ministerrates der Republik Belarus "Über das einheitliche staatliche Register der juristischer Personen und Individualunternehmer" vom 23.2.2009.
[36] Punkt 5 der Bestimmungen "Über das einheitliche staatliche Register juristischer Personen und Individualunternehmer" bestätigt durch Verordnung Nr. 229 des Ministerrates der Republik Belarus "Über das einheitliche staatliche Register der juristischer Personen und Individualunternehmer" vom 23.2.2009.
[37] Punkt 7 der Bestimmungen "Über das einheitliche staatliche Register juristischer Personen und Individualunternehmer" bestätigt durch Verordnung Nr. 229 des Ministerrates der Republik Belarus "Über das einheitliche staatliche Register der juristischer Personen und Individualunternehmer" vom 23.2.2009.
[38] Der Gesetzgeber ist derzeit dabei, die Bestimmungen "Über die staatliche Registrierung von Wirtschaftssubjekten", festgelegt durch Dekret Nr. 1 des Präsidenten der Republik Belarus vom 16.1.2009 "Über die staatliche Registrierung und Liquidierung (Beendigung der Tätigkeiten) von Wirtschaftssubjekten" zu novellieren und eine Verpflichtung zur Information über Änderungen in der Person des Direktors aufzunehmen. Ein Umsetzungszeitpunkt ist noch nicht bekannt.

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