(1) 1Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen einschließlich der in § 2 Absatz 2 genannten Gegenstände im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ausnahmsweise, insbesondere bei über- oder unterbauten, für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeflächen, vom Erwerb der Grundflächen absehen und auf die Begründung öffentlichen Eigentums verzichten. 3Das öffentliche Eigentum am Weg steht, soweit es sich auf öffentliche Abwasseranlagen bezieht, die keine baulichen Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 sind, der Hamburger Stadtentwässerung zu. 4Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. 5Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. 6Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung.

 

(2) 1Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zum Öffentlichen Weg gehören. 2Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. 3Endet die Zugehörigkeit zum öffentlichen Weg, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg wieder Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Werden Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 2 getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder derjenigen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.

 

(4) 1Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche in Ausübung einer Befugnis nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteile dieser Grundfläche. 2Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig die etwaige Eigenschaft als Bestandteil des Wegegrundes.

 

(5) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuschneiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.

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