Normenkette

§ 2 Abs. 2 Ziff. 2, 3 Wohnungsvermittlungsgesetz

 

Kommentar

Für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Ziff. 2, 3 WoVermG ist der WEG-Verwalter dem im Auftrag des Vermieters handelnden Wohnungsverwalter (Sonderverwaltung des Wohnungseigentums) nicht gleichzustellen. Damit darf der WEG-Verwalter grundsätzlich auch Mietverträge von Wohnungseigentümern provisionspflichtig vermitteln. Die hiervon abweichende Meinung des LG Bonn (WM 96, 148) wird insoweit nicht übernommen. Ein WEG-Verwalter nimmt nicht primär die Interessen des Wohnungseigentümers und Vermieters wahr; er ist vielmehr der Gemeinschaft verpflichtet, deren Interessen nicht ohne weiteres denen des einzelnen Eigentümers und Vermieters entsprechen. Auch der Gesetzgeber hat hier bisher in Kenntnis der Problematik im Rahmen vergangener Gesetzesnovellierungen keine Änderungen gegenüber der nunmehr herrschenden Meinung vorgenommen. Die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Celle, Entscheidung vom 28. 1. 1997, Az.: 11 U 206/95) befasste sich im Übrigen nicht mit der hier streitigen Frage.

 

Link zur Entscheidung

( LG Hannover, Urteil vom 08.09.1997, 20 S 20/97= ZMR 3/1998, 169)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

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