Normenkette

§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz

 

Kommentar

1. Der WEG-Verwalter ist dann als Verwalter im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermG anzusehen, wenn er - aus der Sicht des Mieters - typische Vermietertätigkeiten vornimmt. Dabei ist unerheblich, ob im Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsverwalter und dem vermietenden Wohnungseigentümer eine Sonderverwaltung vereinbart und Vergütung dafür entrichtet wird.

2.Für die Entscheidung der Streitfrage kann dahingestellt bleiben, ob der Verwalter nach WEG als Verwalter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes anzusehen ist (so die Meinung der Vorinstanz, AG Braunschweig, Urteil vom 11. 4. 1997) oder ob der herrschenden Gegenansicht zu folgen ist, wozu die Berufungskammer neigt (z.B. OLG München, MDR 1975, 931 oder LG Hannover vom 8. 9. 1997, ZMR 98, 169). Vorliegend hat aus der Sicht des die Provision zurückfordernden Klägers der Beklagte den Anschein erweckt, dass er für den Vermieter als Verwalter tätig geworden ist; er hat hier typische Vermietertätigkeiten vorgenommen (Abrechnungsarbeiten usw.). Aus der Sicht des Mieters bestand daher eine so enge Verflechtung zwischen dem Verwalter und dem Vermieter, dass sie für ihn praktisch die "Gegenseite" darstellten. Auf die tatsächlich im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Makler getroffenen Vereinbarungen kommt es daher nicht an. Nach dem äußeren Anschein mangelt es an der erforderlichen Neutralität der beklagten Verwaltung, um diese als Maklerin anzusehen mit der Fähigkeit zur selbständigen, unabhängigen Willensbildung.

 

Link zur Entscheidung

( LG Braunschweig, Urteil vom 17.10.1997, 6 S 135/97= ZMR 5/1998, 289)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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