Leitsatz

  1. Der WEG-Verwalter muss keine Einzelabrechnung vorlegen, die unverändert auch als mietrechtliche Nebenkostenabrechnung zu verwenden ist
  2. Beteiligung am Verfahren
 

Normenkette

§ 28 Abs. 3 WEG; § 675 BGB

 

Kommentar

  1. Vom Verwalter kann nicht verlangt werden, dass er bei einer vermieteten Wohnung in der Einzelabrechnung die mietrechtlich umlagefähigen Nebenkosten nach Maßgabe der Betriebskostenverordnung ausweist. Ohne gesonderte Vereinbarung ist er also nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzelabrechnung zu erstellen, die unverändert auch als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber einem Mieter verwendet werden kann. Ein pflichtwidriges Handeln des WEG-Verwalters, das geeignet wäre, Schadensersatzansprüche gegen ihn auszulösen, konnte deshalb auch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
  2. Macht ein Eigentümer - wie hier - einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend (im vorliegenden Fall zu Unrecht), muss ein Gericht auch nicht alle Wohnungseigentümer an einem solchen Verfahren beteiligen (vgl. auch BayObLG v. 5.1.2000, 2Z BR 85/99, NJW-RR 2000, 1033). Vorliegend war es deshalb auch kein Rechtsfehler, dass die Vorinstanzen die übrigen Wohnungseigentümer nicht am Verfahren beteiligt haben.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2005, 2Z BR 198/04BayObLG v. 4.4.2005, 2Z BR 198/04

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