Leitsatz

Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann.

 

Fakten:

Die vermietenden Wohnungseigentümer hatten die vom Verwalter gefertigten Jahreseinzelabrechnungen unverändert zur Nebenkostenabrechnung ihrer Mieter gegenüber verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass die Jahresabrechnung im Wesentlichen keine Abgrenzungen enthalten darf, bei der Mietnebenkostenabrechnung derartige aber vorzunehmen sind, hatten die vermietenden Eigentümer Nebenkostenausfälle zu verzeichnen, die sie nunmehr gegen den Verwalter geltend machen. Dies jedoch ohne Erfolg, denn der Verwalter hatte vorliegend Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen vorgelegt, die den formellen Anforderungen genügten und die jeweils durch unangefochtenen Eigentümerbeschluss genehmigt wurden. Die auf Bitten der vermietenden Wohnungseigentümer nochmals gefertigten Exemplare der ursprünglichen Abrechnungen sind lediglich Zweitausfertigungen der bereits genehmigten Jahresabrechnungen und beinhalten keine Abänderung oder Neuberechnung, auf die die Eigentümer auch keinen Anspruch gehabt hätten. Dass diese jedenfalls den Verwalter damit beauftragt hätten, die neu zu erstellenden Einzelabrechnungen dergestalt abzuändern, dass diese unproblematisch als Grundlage für die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung hätten verwendet werden können, konnten die Eigentümer nicht beweisen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2005, 2Z BR 198/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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