Normenkette
Kommentar
Auf den WE-Verwalter, also den Verwalter des Gemeinschaftseigentums (nicht jedoch des Sondereigentums) ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht anwendbar (vgl. auch schon OLG München, MDR 75, 931). Selbst wenn ein Makler - wie im vorliegenden Fall aus freien Stücken - in Bezug auf das Wohnungseigentum verwaltende Aufgaben vornimmt (Entgegennahme von Mängelanzeigen usw.), wird er damit nicht zum (Sondereigentums-) Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 WoVermG
Im vorliegenden Fall bestanden auch zwischen dem Bauherren und dem Beklagten keine wirtschaftlichen Verflechtungen, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtspersonen gehandelt hat (ohne wirtschaftliche Identität). Interessenskollision aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Bauherren sei ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. hierzu bereits BGH, NJW 81, 2293). Allein der Umstand, dass persönliche Beziehungen bestehen, genügt insoweit nicht. Andernfalls würde in gravierendem Maße in die persönliche Sphäre des Maklers eingegriffen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass das Vertragsverhältnis nicht zwischen dem Bauherren und den Klägern, sondern zwischen der Wohnungseigentümerin und den Klägern geschlossen worden ist.
Link zur Entscheidung
( LG Stade, Urteil vom 29.05.1996, 2 S 8/96= ZMR 5/97, 261 = WM 1/97, 53).
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Andere Ansicht wird bekanntlich vertreten von Kammern des LG München I und des LG Bonn. Wie hier auch nachfolgende Entscheidung des LG Köln, v. 12.06.1996, 26 S 291/95= NJW-RR 6/97, 369.
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