Normenkette

§ 652 BGB, § 2 WoVermRG

 

Kommentar

Allein das Amt der WE-Verwaltung schließt nicht aus, dass dieser Verwalter hinsichtlich der Wohnungen in der verwalteten Gemeinschaft als Nachweismakler für die Vermietung provisionsberechtigt tätig werden kann; der WEG-Verwalter ist nicht Verwalter im Sinne des § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz; er ist dies nur dann (und fällt dann unter diese Verbotsnorm), wenn er auch für den betreffenden Wohnungseigentümer dessen Wohnung als Sondereigentumsverwalter betreut (h.M., u.a. OLG München, MDR 75, 931; LG Hamburg, ZMR 95, 89; LG Düsseldorf, NJW-RR 93, 401; a.A. u.a. LG Bonn, WM 96, 148). Die bloße Stellung als WE-Verwalter mit dem gesetzlichen Aufgabenkatalog begründet demnach, wenn der WE-Verwalter sich zusätzlich als "Wohnungsvermittler" betätigt, keine Interessenkollision, die es rechtfertigen könnte, den WE-Verwalter allein deshalb als Verwalter der zu vermietenden Wohnung im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat der makelnde WEG-Verwalter nur das Gemeinschaftseigentum der Anlage betreut und für die streitbefangene Wohnung selbst keine Verwaltungstätigkeit für die Vermieterseite ausgeübt. Es ging hier auch nicht um eine zusätzlich vereinbarte Verwalter-Veräußerungszustimmung (BGH, NJW 91, 168 = ZMR 91, 61).

 

Link zur Entscheidung

( LG Köln, Urteil vom 12.06.1996, 26 S 291/95= NJW-RR 6/97, 369 = WM 3/1997, 183)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

In dieser Frage gibt es nach wie vor unterschiedliche landgerichtliche Auffassungen; anderer Meinung aus jüngster Zeit sind z.B. das Landgericht München I und das Landgericht Bonn; in gleicher Weise wie hier entschied allerdings wieder das LG Stade, vom 29.05.1996, 2 S 8/96= ZMR 5/97, 261.

Zu den Anforderungen an eine nachträgliche Provisionsvereinbarung vgl. im übrigen OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1996, NJW-RR 6/97, 370.

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