Nach dieser Rechtsprechung verstößt eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter im Fall seines Auszugs während der Abrechnungsperiode die Nutzerwechselgebühr zu tragen hat, bei der Wohnungsmiete gegen § 556 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB, weil nach diesen Regelungen nur die "Betriebskosten", nicht aber die Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Ausnahmsweise kann der Vermieter Anspruch auf Ersatz der Nutzerwechselgebühr haben, wenn das Mietverhältnis vom Vermieter wegen einer Vertragsverletzung des Mieters gekündigt wird. In diesem Fall hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens. Hierzu zählt auch die Nutzerwechselgebühr.
Nutzerwechselgebühr als Schadensersatz
Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, die Nutzerwechselgebühr nicht in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, sondern als gesonderten Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Bei der Gewerbemiete ist die Umlage von Verwaltungskosten möglich.
Bei Gewerberaummiete besonders regeln
Soll die Nutzerwechselgebühr vom Gewerbemieter getragen werden, ist hierzu eine spezielle Regelung erforderlich. Es genügt nicht, wenn lediglich die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
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