Werden die Wasserkosten verbrauchsabhängig erfasst, so ist im Fall eines Mieterwechsels vor Ablauf der Abrechnungsperiode eine Zwischenablesung erforderlich. Der BGH geht davon aus, dass zu den Betriebskosten i. S. v. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 BetrKV nur solche Kosten gehören, die dem Eigentümer "laufend entstehen". Die sog. Nutzerwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Nach Meinung des BGH handelt es sich bei den Kosten der Zwischenablesung um "Verwaltungskosten", die "in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung" dem Vermieter zur Last fallen.[1]

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