Wird der Wasserverbrauch der Mieter durch Zwischenzähler erfasst, so ist der beim Hauptzähler gemessene Verbrauch i. d. R. höher als die Summe der bei den Wohnungswasserzählern gemessenen Verbrauchswerte. Diese Abweichung beruht zum Teil auf einem vom Verhalten der Mieter unabhängigen Mehrverbrauch (Bewässerung des Gartens, Reinigung der Gemeinschaftsräume), zum Teil ist sie technisch bedingt, weil Zähler mit hoher Durchlaufmenge (Hauptzähler) einerseits und Zähler mit kleiner Durchlaufmenge (Wohnungswasserzähler) andererseits unterschiedliche Messgenauigkeiten haben.[1] In diesem Fall sind diejenigen Kosten maßgeblich, die der Eigentümer (Vermieter) an den Wasserlieferanten (die Stadtwerke) zu bezahlen hat. Hieraus folgt, dass der vom Hauptzähler erfasste Wasserverbrauch Grundlage der Kostenumlage ist.[2]

 
Praxis-Tipp

Abweichung in Verbrauchsabrechnung anzeigen

Es ist empfehlenswert, die Abweichung in der Abrechnung unter der Rubrik "Gesamtkosten" deutlich zu machen:

  1. die über den Hauptwasserzähler gemessene Wassermenge
  2. die Messergebnisse jedes Wohnungswasserzählers
  3. das prozentuale Verhältnis der Anzeigen der Einzelwasserzähler zur Anzeige des Hauptwasserzählers
  4. die Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler insgesamt und
  5. die Differenz zwischen der Verbrauchsanzeige des Hauptzählers und der Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler.

Unter der Rubrik "Umlage" ist auszuweisen, welche Wasserkosten der Mieter aufgrund der Anzeige seines Wohnungswasserzählers bezahlen muss (siehe Wert 2). Außerdem ist auszuweisen, welchen Anteil der Mieter an der Differenz zwischen der Verbrauchsanzeige des Hauptzählers und der Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler (siehe Wert 5) zu tragen hat. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Anzeigen der Wohnungswasserzähler zur Anzeige des Hauptwasserzählers bestimmt.[3]

Es ist zu empfehlen, in der Abrechnung außerdem zu erläutern, warum sich die Anzeigenwerte des Hauptzählers und die Summe der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler unterscheiden. Mit einer derart plausiblen und transparenten Darstellung vermeiden Sie Diskussionen, Nachfragen oder gar eine gerichtliche Klärung mit offenem Ergebnis.

[1] Roth, DWW 1993, 616: erlaubte Messungenauigkeit ± 4 %; insgesamt sollen die Abweichungen zwischen dem Gesamtzähler und den Wohnungswasserzählern unter 10 % des Gesamtverbrauchs liegen.
[2] AG Dortmund, DWW 1992 S. 180; AG Berlin-Schöneberg, GE 2000 S. 1623: danach sind Abweichungen bis zu 25 % zu tolerieren. Nach anderen Entscheidungen gilt eine Grenze von 20 %: LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998, 6 S 163/98, WM 1999 S 294; LG Duisburg, Urteil v. 22.2.2006, 13 T/9/06, WM 2006 S 199.
[3] AG Berlin-Schöneberg, GE 2000, 1623; siehe Wert 3.

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