Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkostenforderungen aus Mietverhältnis. Wohnraummiete: Umlegung von Wasserkosten bei Meßdifferenzen zwischen Haupt- und Einzelwasserzähler

 

Orientierungssatz

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20%, so kann der Vermieter nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler die Wasserdifferenz umlegen. Eine Meßdifferenz über 20% schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 535ff; MietHöReglG § 4

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Urteil vom 28.07.1998; Aktenzeichen 118 C 1971/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 28. Juli 1998 – 118 C 1971/98 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 636,34 DM nebst 10% Zinsen seit dem 20. März 1998 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 2.191,68 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat zwar gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfange Berufung eingelegt, die sie jedoch nur begründet, soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat wegen einer Forderung in Höhe von 989,51 DM für Wasser- und Abwasserkosten aus dem Jahre 1996. Damit ist das Urteil nicht angegriffen, als das Amtsgericht die Klage wegen Wasser- und Abwasserkosten für das Jahr 1995 in Höhe von 1.189,87 DM und einem Schadensersatzanspruch wegen Rückscheckgebühren in Höhe von 12,50 DM abgewiesen hat.

Die Berufungsbegründung muß außer der Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, „die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat” enthalten (§ 519 Abs. 3 Ziff. 1 + 2). Zweck des Begründungszwangs ist eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs zu erreichen.

Die Berufungskammer hatte daher nur zu überprüfen, ob die abgewiesene Teilforderung in Höhe von 989,51 DM begründet ist.

Der Ansicht des Amtsgerichts, daß die Abrechnung der Klägerin unrichtig und daher die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1996 insgesamt nicht fällig ist, kann nicht gefolgt werden.

Vielmehr war festzustellen, daß die Klägerin gegen den Beklagten für das Jahr 1996 einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Nebenkosten in Höhe von 636,34 DM hat.

Nach den Behauptungen der Klägerin (Schriftsatz vom 27.11.1998) haben die Stadtwerke Braunschweig für das Jahr 1996 ihr pro Kubikmeter Wasser 2,70 DM zzgl. Mehrwertsteuer sowie 3,10 DM zzgl. Mehrwertsteuer, also 3,10 DM und für den Kubikmeter Abwasser 3,73 DM berechnet. Danach ergibt sich ein Gesamtkubikmeterpreis von 6,84 DM.

Sie selbst hat dem Beklagten einen Gesamtkubikmeterpreis von 8,90 DM in Rechnung gestellt, der damit um 30% über ihren Einstandspreis liegt. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Umstand, daß der von dem geeichten Hauptwasserzähler des Wohngebäudes gemessene Wasserdurchfluß erheblich höher ist als der durch die Zwischenzähler in den Wohnungen nachweisbare Wasserverbrauch. Die Unterschiedsmenge kann jedoch nur dann verhältnismäßig auf die Mietparteien umgelegt werden, soweit dies angemessen ist (AG Salzgitter, Urteil vom 6.12.1994 – 12 a C 137/93 – in WM 96, 285, 286).

Dabei begegnet die Auffassung der Klägerin, daß der vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauch auf die einzelnen Wohnungsmieter entsprechend dem Verhältnis der bei ihren Wohnungszählern angezeigten Verbrauchsmenge umzulegen ist, wenn dieser einen höheren Verbrauch anzeigt als die Summe der Einzelzähler des Hauses ausmacht, keinen Bedenken.

Der Vermieter ist berechtigt, einen Berechnungsmaßstab für die Umlage der Wasserkosten zu wählen, der den tatsächlichen Verbrauch am nächsten kommt. Dies gilt jedoch nur solange, wie die Abweichung der Verbrauchsmengen von Hauptzähler und der Summe der Einzelwasserzähler über ein vertretbares Maß nicht hinausgeht.

Der Vermieter hat nämlich die Betriebskosten selbst zu tragen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes entstehen. Der Klägerin ist darin zu folgen, daß Meßtoleranzen von 10% sowohl am Hauptzähler als auch an den Einzelzählern entstehen können, so daß sich daraus insgesamt Abweichungen von 20% ergeben können.

Ist diese Toleranzgrenze aber, wie hier, deutlich überschritten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen nur deshalb überschreitet, weil die Wasseranlage Verluste aufweist, die in den Verantwortungsber...

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