(1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn
3. |
weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und |
(2) 1Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. 2Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind
2. |
die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und |
(3) 1Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn
3. |
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. |
2Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen