Leitsatz

Wem es nicht gelingt, seinen unlauteren Mitbewerber selbst im Auge zu behalten, der kann einen Detektiv zur Überwachung einschalten. Im Erfolgsfall geschieht dies auf Kosten des Konkurrenten, sofern der Aufwand nicht übertrieben scheint.

 

Sachverhalt

Wer gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts verstößt, muss manchmal tief in die Tasche greifen. Neben den Kosten für berechtigte Abmahnungen, können ihn auch die Rechnungen für Detektivkosten zum Nachweis der Wettbewerbsverletzung treffen. Das OLG hat jetzt entschieden, dass der unredliche Wettbewerber auch diese Kosten ersetzen muss, vorausgesetzt und soweit sie nötig waren, um den Verdacht des Wettbewerbsverstoßes zu erhärten.

Im entschiedenen Fall lagen 2 Plakatierungsunternehmen miteinander im Clinch. Die eine Firma verdächtigte ihren Konkurrenten, mit System Plakate zu entfernen und zu beschädigen, die sie kurz vorher aufgehängt hatte. Um den Verdacht zur Gewissheit werden zu lassen, beauftragte das so geschädigte Unternehmen eine Detektei. Diese beobachtete den Konkurrenten und schleuste sogar einen Mitarbeiter als Praktikanten bei ihm ein.

Mithilfe eines GPS-Senders, den der "Undercover-Agent" bei sich trug, bestätigte sich schließlich der Verdacht. Bilanz der Detektivarbeit: ein überführter Täter und Kosten in Höhe von 32000 EUR. Diese Summe verlangte das Unternehmen vom Observierten als Schadenersatz. Als dieser sich weigerte zu zahlen, klagte der Geschädigte. Das OLG gab ihm grundsätzlich Recht. Es stellte fest, dass der Plakatabhänger durch sein Verhalten seinen Mitkonkurrenten unlauter behindert hat. Dieser Wettbewerbsverstoß löst einen Schadenersatzanspruch aus, der auch die Kosten für einen Detektiv beinhalten kann, wenn

  • ein konkreter Verdacht vorliegt,
  • den der Geschädigte nicht mit eigenen Mitteln erhärten kann.

Die Richter sahen diese Voraussetzungen im Fall zwar als erfüllt an, sprachen dem geschädigten Unternehmen jedoch nur einen Bruchteil der verlangten 32000 EUR zu: lediglich 11000 EUR. Die Ersatzpflicht richtet sich nämlich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch im Einzelfall zur Beseitigung der Störung als erforderlich ansieht.

Danach hatte es das Plakatierungsunternehmen mit seinem Observierungsauftrag ein bisschen übertrieben: Es hätte die Überwachung bereits nach 4 Verstößen einstellen müssen, weil der Täter dann schon hinreichend überführt war. Auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten zu dem weit entfernten Detektivbüro ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich hätte sich das Unternehmen auch eine Detektei in der Nähe suchen können. Außerdem strich das Gericht die Kosten für eine 4-stündige überflüssige Observation eines Grillfests.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, 6 U 52/09.

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