Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten kommt in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der in Anspruch Genommene Wettbewerbsverstöße begeht und der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellung nicht mit eigenen Mitteln treffen kann.

2. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für erforderlich halten durfte.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 30.01.2009; Aktenzeichen 11 O 113/08 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 30.1.2009 (Az. 11 O 113/08 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.156,90 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.1.2008 zu bezahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil für den jeweiligen Gläubiger vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Detektivkosten in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber; sie betreiben Plakatierungsunternehmen, die u.a. in H. und Umgebung tätig sind. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dort systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hat. Der Kläger hat deshalb über seine Lebensgefährtin B. W., die in seinem Auftrag (Anlage K 12) den Vertrag geschlossen hat, die in M. ansässige Detektei X. veranlasst, die Aktivitäten des Beklagten im Hinblick auf das Entfernen und Beschädigen von Plakaten des Klägers zu überprüfen. Die Detektei X. hat in der Zeit vom 6.5. bis 31.7.2007 wiederholt Observationsmaßnahmen durchgeführt. Ab dem 14.6.2007 wurde ein Mitarbeiter der Detektei, Herr Y., als Praktikant beim Beklagten eingeschleust und begleitete diesen bei seiner Plakatierungstätigkeit. Über die Ergebnisse der Observation verfasste die Detektei X. zwei Berichte, die als Anlagen K 3 und K 4 vorliegen. Nach diesen Berichten hat der Beklagte bei mehreren Gelegenheiten Plakate abgehängt und in der Nähe des Aufhängeorts abgelegt, darunter auch solche des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.

Die Detektei stellte Frau W. mit Zwischenrechnung vom 10.7.2007 (Anlage K 10) und Rechnung vom 20.8.2007 (Anlage K 12) insgesamt EUR 32.351,40 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Nettobetrag macht der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend.

Das LG, das mit Zustimmung der Parteien die Zeugenvernehmung aus einem Verfahren nach § 890 ZPO verwertet hat, hat der auf Zahlung von EUR 32.351,40 nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, i.H.v. EUR 16.382,40 nebst Zinsen stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Ersatz von Detektivkosten lägen vor; insb. habe der Kläger die Ermittlungen nicht mit eigenen Angestellten durchführen können. Die im Bericht genannten Verstöße hätten nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung stattgefunden; für eine Provokation durch den eingeschleusten Mitarbeiter bestünden keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei allerdings gehalten gewesen, die Überwachung zu beenden, nachdem sich die Verstöße vom 20.6., 22.6., 28.6. und 16.7.2007 ergeben hätten. Zudem habe es ihm oblegen, ein Detektivbüro in H. zu beauftragen; die vom Kläger angegebenen Gründe für die Beauftragung einer Detektei in M. seien nicht stichhaltig. Die durchgeführte Überwachung der Orte, an denen der Kläger Plakate angebracht hatte, sei ebenso unangemessen wie die gemeinsame Besichtigung mit der Detektei. Ausreichend sei eine Überwachung des Beklagten selbst und die Zurverfügungstellung einer Liste mit den Plakatierungsorten der Klägerin gewesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Beklagte beantragt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Er macht geltend, das LG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Detektei nicht vom Kläger, sondern von dessen Lebensgefährtin beauftragt worden sei; der Kläger sei deshalb nicht aktivlegitimiert. Ein konkreter Verdacht gegen den Beklagten habe im Zeitpunkt der Beauftragung nicht bestanden. Das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aus dem Jahr 2001 (Anlage K 1) reiche nicht aus; es begründe keinen "Generalverdacht". Die vom Kläger weiter behaupteten Verstöße des Beklagten in den Jahren 2006 bis 2007 seien nicht bewiesen. Weiter habe sich das LG nicht mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, dass der Kläger bei der Beauftragung der Detekti...

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