Nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Abhängig von der Größe der Gemeinschaft kann der Verwalter also selbst für den Abschluss von Wartungsverträgen ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss handeln. Stets wird aber auch in einer Kleingemeinschaft die Wartung, insbesondere der Heizung oder eines Feuerlöschers, nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen, sodass der Verwalter eigenständig handeln kann.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, für welche Anlagen des Gemeinschaftseigentums Wartungsverträge infrage kommen und vor allem sinnvoll und üblich sind. Unüblich sind Wartungsverträge bezüglich der Fenster. Hier kann der Verwalter eigenständig nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses handeln.

Oftmals bieten Firmen besondere Konditionen beim Abschluss von Wartungsverträgen über 10 oder 20 Jahre an. Für einen kaufmännisch denkenden Verwalter ein verlockendes Angebot. In kleineren Eigentümergemeinschaften dürfte hierfür allerdings eine Ermächtigung durch Beschluss herbeizuführen sein.

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