Wird die Warmwasserversorgung durch vermietereigene Einzelgeräte bewirkt, so müssen die Frischwasserkosten mit den Wasserkosten erfasst und umgelegt werden. Der Verordnungsgeber geht außerdem davon aus, dass die Strom- und Gaskosten, die zum Betrieb der Geräte erforderlich sind, aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen von den Mietern selbst getragen werden und dass auch die Pflege und Reinigung des äußeren Geräts Sache der Mieter ist.

Die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann fallen dagegen zunächst dem Vermieter zur Last. Dieser muss die betreffenden Arbeiten veranlassen und kann dann die Kosten als Betriebskosten an den Mieter weitergeben.

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