Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Wassererwärmung.

Dazugehören können außerdem die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser (u. a. entsprechend § 2 Nr. 5b BetrKV, also das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen). Wenn der Vermieter die Warmwassergeräte angeschafft hat und diese einwandfrei funktionieren, können auch die Kosten

  • für das Reinigen und Warten von Warmwassergeräten,
  • für das Beseitigen von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte sowie
  • für das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit durch einen Fachbetrieb

auf Ihren Mieter umgelegt werden.

 
Wichtig

Wahl der Abrechnungsmethode von Frischwasser

Die Frischwasserkosten können wahlweise mit

  • den Kosten der Wasserversorgung oder
  • mit den Heizkosten abgerechnet werden.

Bei der ersten Methode ist der Vermieter in der Wahl des Umlagemaßstabs frei.

Bei der zweiten Methode sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten. Werden die für die Erzeugung des Warmwassers entstehenden Frischwasserkosten gesondert über Wasserzähler erfasst, so sind diese Kosten grundsätzlich gemäß der HeizkostenV verbrauchsabhängig umzulegen.

Unter den Kosten der Wassererwärmung sind die hierauf entfallenden anteiligen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu verstehen. Diese Kosten sind stets nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Dabei ist zwischen den getrennten Anlagen und den verbundenen Anlagen zu unterscheiden.

1.1 Getrennte Anlagen

Getrennte Anlagen sind solche, die unabhängig von der Heizanlage betrieben werden. Für diese Anlagen gilt § 8 HeizkostenV. Danach sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

1.2 Verbundene Anlagen

Von einer verbundenen Anlage spricht man, wenn die Versorgung mit Heizwärme und die Versorgung mit Warmwasser durch dieselbe Anlage erfolgt. In diesem Fall sind die Kosten nach § 9 HeizkostenV abzurechnen. Danach sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen:

Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.

Der auf die Warmwassererzeugung entfallende Brennstoffverbrauch ist nach der Berechnungsformel des § 9 Abs. 2 HeizkostenV zu ermitteln oder nach den anerkannten Regeln der Technik zu errechnen, wenn der Warmwasserverbrauch gemessen werden kann. Ist eine Messung nicht möglich, so ist für die Warmwassererzeugung ein Brennstoff-Verbrauchsanteil von 18 % zugrunde zu legen.

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