Leitsatz

Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der oben genannten Schönheitsreparaturklausel. Der BGH gibt dem Mieter recht und verneint jeglichen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Vornahme von Schönheitsreparaturen. Zwar ist die Klausel hinreichend klar. Für den durchschnittlichen Mieter ist ohne Weiteres ersichtlich, was unter "hellen" Farben zu verstehen ist und dass farbige Gestaltungen wie "lindgrün" oder "hellblau" nicht als "neutral" angesehen werden können. Die Klausel ist hier unwirksam, weil sie den Mieter auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der angegebenen Farbwahl verpfiichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.06.2008, VIII ZR 224/07

Fazit:

Farbwahlklauseln sind zwar grundsätzlich zulässig, doch der BGH weist in dieser Entscheidung nochmals darauf hin, dass die Klausel klarstellen muss, dass sie für die Rückgabe der Mietsache gilt, und dass dem Mieter während des laufenden Mietverhältnisses die Farbwahl nicht eingeschränkt wird. Die in einem Nebensatz getroffene Behauptung, "hellblau" und "lindgrün" seien keine "neutralen" Farben, wirft die unbeantwortet gelassene Frage auf, welche Farben denn als neutral zu bewerten sind. Der BGH orientiert sich insoweit an hier üblichen Wohnungseinrichtungen. Der BGH verweist in dieser Entscheidung auch darauf, dass eine an starre Fristen geknüpfte Quotenabgeltungsklausel zwar unwirksam ist, aber nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt. Der Zweck der Abgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Sie ergänzt deshalb die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Renovierungspflicht noch nicht fällig ist.

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