Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

 

1.

ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1),

 

2.

Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand bekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unternehmens auszuhängen sind,

 

3.

der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen Betrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2),

 

4.

die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentscheidung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losentscheidung teilzunehmen,

 

5.

der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschließen kann (§ 23 Absatz 3 Satz 1)[1] [Bis 27.01.2022: (§ 23 Abs. 2 Satz 1)],

 

6.

das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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